Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 3b Verfahrensregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3b#abs-1 (1) In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 unter Vorlage der vollständigen nach § 2 Absatz 2 geforderten Bewerbungsunterlagen der Einstellungsbehörde eingereicht haben und nach den dienst- und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3b#abs-2 (2) Tatsachen, die für die Anerkennung von Wartezeiten oder von Härtefällen erheblich sind, werden nur berücksichtigt, sofern sie bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgetragen und nachgewiesen worden sind.