Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 3 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. Oktober eines jeden Jahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3#abs-2 (2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen:
1. amtlich beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse,
3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit über eine entsprechende Tauglichkeitsuntersuchung durch den Betriebsarzt der Einstellungsbehörde,
4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, der Meldebehörde,
5. ein aktuelles Passbild in digitaler Form,
6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie
7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3#abs-3 (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Absatz 2 geforderte Unterlagen vollständig vorliegen, die Zahl der im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet das für Forsten zuständige Ministerium in einem Zulassungsverfahren gemäß § 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes über die Zulassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3#abs-4 (4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.