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# § 3a VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Grenze der persönlichen, räumlichen und sächlichen Ausbildungskapazität ist erreicht, wenn zum Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die der Ausbildungsstellen (§ 4a Absatz 3) übersteigt und zur Abwendung einer Kapazitätsüberschreitung eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung auch im Einzelfall unvereinbar ist.

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Zitiervorschlag: § 3a VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3a

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