Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 2 Antrag auf Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/2#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein- Westfalen an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:
1. ein Anschreiben,
2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
3. eine Kopie des Zeugnisses über die Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife,
4. ein Nachweis über die Ableistung des forstlichen Praktikums,
5. eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines für die Laufbahn geforderten Studiengangs gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung,
6. ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz,
7. eine Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW) und
8. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.