Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/4#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst auszubilden. Dabei sollen sich die Referendarinnen und Referendare zu verantwortungsbewussten Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten weiterbilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/4#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen, die Berufskompetenz für die Agrarverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 3 § 5