Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/5#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammer) als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/5#abs-2 (2) Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde weist die Einstellungsbehörde die Referendare den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/5#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung obliegt einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung. Diese überwacht die Ausbildung und betreut die Referendarinnen und Referendare. Bei diesen Aufgaben wird sie von einer stellvertretenden Ausbildungsleitung unterstützt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/5#abs-4 (4) Ausbilderin oder Ausbilder ist die Leitung der Ausbildungsstelle oder eine von ihr beauftragte, verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Andere geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder können mit Zustimmung der Ausbildungsleitung nach Absatz 3 Satz 1 im Einzelfall beauftragt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/5#abs-5 (5) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen. Der Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Referendarinnen und Referendaren auszuhändigen.

§ 4 § 6