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# § 4 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst auszubilden. Dabei sollen sich die Referendarinnen und Referendare zu verantwortungsbewussten Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten weiterbilden.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen, die Berufskompetenz für die Agrarverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 4 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/4

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