Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 3 Einstellung, Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/3#abs-1 (1) Einstellungstermin ist in der Regel der erste Werktag im Oktober eines jeden Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/3#abs-2 (2) Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:

1. ein aktuelles Passbild,

2. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

3. ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

4. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 genannten Nachweise,

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/3#abs-3 (3) Ferner ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen. Ebenso ist ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/3#abs-4 (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Agrarreferendarin“ oder „Agrarreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

Teil 2

Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Kapitel 1

Vorbereitungsdienst

§ 2 § 4