Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 24 Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfungnicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 23 § 25