Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 25 Rücktritt, Nichterscheinen, Abbruch der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/25#abs-1 (1) Wer ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise von einer Prüfung nach den §§ 18 und 20 zurücktritt, zu einer dieser Prüfungen nicht erscheint oder diese abbricht, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/25#abs-2 (2) Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 24 § 26