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§ 24 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfungnicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.