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# § 24 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfungnicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/24

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