Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 2 Antrag auf Einstellung und Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/2#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) als Einstellungsbehörde zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes beizufügen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
3. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Master oder Diplom) oder Nachweise über gleichwertige - auch ausländische - Hochschulabschlüsse,
4. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5. Nachweis der mindestens einjährigen fachpraktischen oder hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 und,
6. falls vorhanden, Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine berufliche Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/2#abs-3 (3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Wer nach den Bewerbungsunterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
Zum Auswahlverfahren kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft nachweist, dass er die Zulassungsvoraussetzungen bis spätestens sechs Wochen vor der Einstellung erfüllen wird.