Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst in der Agrarverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/1#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

3. ein Studium der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder in einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit dem Diplom- oder Mastergrad einer Universität, dem Mastergrad einer anderen gleichstehenden Hochschule oder einer Fachhochschule abgeschlossen hat und

4. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche, gartenbauliche oder eine ähnlich geeignete fachpraktische oder hauptberufliche Tätigkeit absolviert oder eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung, in einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Ausbildungsberuf abgelegt hat.

§ 2