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§ 2 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Einstellung und Auswahlverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) als Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,

3. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Master oder Diplom) oder Nachweise über gleichwertige - auch ausländische - Hochschulabschlüsse,

4. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

5. Nachweis der mindestens einjährigen fachpraktischen oder hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 und,

6. falls vorhanden, Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine berufliche Abschlussprüfung.

(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Wer nach den Bewerbungsunterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

Zum Auswahlverfahren kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft nachweist, dass er die Zulassungsvoraussetzungen bis spätestens sechs Wochen vor der Einstellung erfüllen wird.