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§ 64 VAGBbg (Brandenburg) — Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sorgt für eine ausreichende Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Vereinbarung über die Vereinigung der Bundesländer Brandenburg und Berlin, einschließlich einer Erläuterung, die bündig und sachlich die Auffassung der Mehrheit des Landtages einschließlich des Abstimmungsergebnisses zum Gegenstand des Volksentscheides unter Darlegung der Meinung der Landtagsminderheit darlegen soll.