Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz VAGBbg § 59 Vollzug der Auflösung Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Auflösung des Landtages ist durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.Abschnitt 6Änderung der Verfassung durch das Volk