Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 58 Ergebnis des Volksentscheides

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/58#abs-1 (1) Ein Antrag auf Auflösung des Landtages ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Auflösung des Landtages gestimmt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/58#abs-2 (2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

§ 57 § 59