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§ 59 VAGBbg (Brandenburg) — Vollzug der Auflösung

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Auflösung des Landtages ist durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.

Abschnitt 6

Änderung der Verfassung durch das Volk