Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 30 Aufgabe der Abstimmungsbehörden
Stand: 30.07.2026
Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.