Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.