Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 31 Gliederung der Abstimmungsorgane

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/31#abs-1 (1) Abstimmungsorgane sind

der Landesabstimmungsausschuss und die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter für das Land,

die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise,

ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und

mindestens ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/31#abs-2 (2) Wieviele Briefabstimmungsvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefabstimmung noch am Abstimmungstag feststellen zu können, bestimmt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/31#abs-3 (3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

§ 30 § 32