Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 29 Ausübung des Rechts auf Abstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/29#abs-1 (1) Abstimmen kann nur die stimmberechtigte Person, die in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/29#abs-2 (2) Eine im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/29#abs-3 (3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder durch Briefabstimmung ausüben.

§ 28 § 30