Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
Stand: 11.01.2022
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 10.03.2022 – 1 K 1029/18Zitiert von 3
- BGH, 21.01.2016 – V ZB 19/15Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen VereinsZitiert von 7
- BFH, 23.08.2023 – X R 15/22Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werdenZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 659/22Zitiert von 1
- BGH, 07.06.2023 – IV ZR 252/22Auskunftsanspruch eines Gebäudeversicherers gegen Mieter bezüglich HaftpflichtversicherungsvertragZitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 – 1 L 88/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 28.10.2024 – 9 Ta 319/24Zitiert von 1
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 897/19 E
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 – L 4 KR 134/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/3#abs-1 (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.