Gesetze / VAG-Informationspflichtenverordnung
VAG-InfoV§ 3 Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/3#abs-1 (1) Die Informationen nach § 234l Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umfassen zumindest
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/3#abs-2 (2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, sind Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversorgungssystems zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/3#abs-3 (3) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, ist auch darüber zu informieren, welche Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption gelten. Werden auf Grund von Bestimmungen des Altersversorgungssystems die Anlageoptionen den einzelnen Versorgungsanwärtern zugewiesen, sind Angaben zu diesen Bestimmungen zu machen.