Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/87#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben durch geeignete Prozesse und Verfahren sicherzustellen, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die deren Berechnung zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/87#abs-2 (2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Berechnungen des besten Schätzwerts und den Erfahrungsdaten, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden oder der zugrunde liegenden Annahmen vorzunehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 87 VAG →
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