Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 250 Überwachung der Gruppensolvabilität

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/250?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/250?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/250?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/250?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend.

§ 249 § 251