Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/249#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/249#abs-2 (2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 248 § 250