Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.