Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1.
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
2.
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 234i § 234k