Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-1 (1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-2 (2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-3 (3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-4 (4) Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zulässig, wenn
Eine Bestimmung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur dann in die Satzung aufgenommen werden, wenn diese eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Die Bestimmung kann bestandswirksam in die Satzung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-5 (5) Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung
Außerdem muss der Sicherungsvermögensplan eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber und Dritten enthalten, dass sie die zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Bei der Erstellung des Sicherungsvermögensplans ist die besondere Situation der Pensionskasse zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versicherten sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt. Der Sicherungsvermögensplan bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-6 (6) Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu überprüfen. Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-7 (7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des § 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234j#abs-8 (8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.