Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Köln, 20.04.2023 – 2 K 2018/19Zitiert von 2
- LG Hamburg, 19.02.2024 – 337 O 143/23
- BGH, 20.03.2024 – IV ZR 68/22Folge der ungleichen Verteilung von Limitierungsmaßnahmen für individuelle PrämienanpassungZitiert von 52
- OLG München, 08.05.2023 – 38 U 6499/22Private Krankenversicherung: Formelle Wirksamkeit von Anpassungsschreiben und Voraussetzungen der Verjaehrung von Rueckzahlungsanspruechen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/151#abs-1 (1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140 Absatz 1 mit Ausnahme von § 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind auf Krankenversicherungsverträge, die eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung der Versicherten vorsehen, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/151#abs-2 (2) In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand auch dann vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschussbeteiligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Krankenversicherungsunternehmens nicht dem in der Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 Nummer 6 festgelegten Zuführungssatz entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/151#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 Nummer 6 entspricht.