Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2022 – 5 U 95/21
- LG Frankfurt am Main, 07.05.2021 – 3-14 O 11/20
- BAG, 12.06.2007 – 3 AZR 14/06Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG und Möglichkeit einer rückwirkenden Verurteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/132#abs-1 (1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/132#abs-2 (2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.