Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/132#abs-1 (1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/132#abs-2 (2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 131 § 133