Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 21.02.2024 – IV ZR 32/22Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der AntragsbindungsfristZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/127#abs-1 (1) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach § 125 Absatz 2, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/127#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach § 125 Absatz 2 hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten sein.