Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 106 Aktienrisikountermodul
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.02.2008 – B 12 KR 23/06 RZitiert von 13
- BFH, 09.11.1999 – II R 107/97Zitiert von 2
- EuGH, 20.11.1986 – C-45/85
- OLG Frankfurt am Main, 30.08.2022 – 20 W 80/22
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2015 – 20 W 199/13Zitiert von 4
- LG Krefeld, 19.03.2012 – 7 T 28/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.11.2009 – 18 U 48/09
- LSG NRW, 16.02.2006 – L 5 KR 156/04
- OLG Köln, 18.02.1999 – 14 U 24/98
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/106#abs-1 (1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symmetrische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktienanlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Aktienkursniveaus erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/106#abs-2 (2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/106#abs-3 (3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.