Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 01.06.2016 – IV ZR 80/15Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch: Anwendbarkeit deutschen Sachrechts wegen Behandlung des im Inland niedergelassenen Versicherungsmaklers als MittelspersonZitiert von 10
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 5
- BGH, 07.11.2007 – IV ZR 116/04Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2020 – 14 SV 2/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/105#abs-1 (1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/105#abs-2 (2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst
Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/105#abs-3 (3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.