Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 25 Entlassungsschutz
Stand: 25.08.2026
Beamte dürfen während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 BeamtStG entlassen werden. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.