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§ 22 Entlassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/22#abs-1 (1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht entlassen werden

1. während der Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Dienstvorgesetzten der Sachverhalt bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten der Sachverhalt innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Bei Versäumen der Frist gilt Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/22#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen werden, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/22#abs-3 (3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie Art. 29 des Leistungslaufbahngesetzes bleiben unberührt.

§ 21 § 23