Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 24 Inanspruchnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/24#abs-1 (1) Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform beantragt werden. Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden. Im Antrag soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. § 16 Abs. 2 bis 5 BEEG findet entsprechende Anwendung. Für die Genehmigung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/24#abs-2 (2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 sowie 2 und § 5 Abs. 2 unterschritten wird.