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§ 25 UrlMV (Bayern) — Entlassungsschutz

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte dürfen während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 BeamtStG entlassen werden. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.