Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

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§ 16 Fernbleiben vom Dienst bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/16#abs-1 (1) Beamte dürfen dem Dienst unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während einer Dienstunfähigkeit fernbleiben; eines Urlaubs bedarf es nicht. Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/16#abs-2 (2) Sind Beamte mehr als drei Kalendertage dienstunfähig erkrankt, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Dienstunfähigkeit fortbesteht. Der Dienstvorgesetzte kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch früher verlangen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen.

§ 15 § 17