Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 17 Antrag und Genehmigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/17#abs-1 (1) Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/17#abs-2 (2) Für die Erteilung des Urlaubs und einer Dienstbefreiung ist der Dienstvorgesetzte zuständig. Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. Diese bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.