Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 19 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
Stand: 25.08.2026
Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind § 2 Abs. 6 und die §§ 3 bis 16 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend anzuwenden. § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 MuSchG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die oberste Dienstbehörde tritt. Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.