Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

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§ 18 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/18#abs-1 (1) Die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung kann nur widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre oder wenn Gründe vorliegen, die von dem Beamten zu vertreten sind. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nur im erstgenannten Fall ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/18#abs-2 (2) Die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung soll zurückgenommen werden, wenn der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird. In diesem Fall ist der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/18#abs-3 (3) Dem Antrag eines Beamten, einen genehmigten Urlaub aus wichtigem Grund zu verlegen oder abzubrechen kann entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

§ 17 § 19