Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 2 Kommunale Wahlbeamte
Stand: 25.08.2026
Für berufsmäßige Bürgermeister und Landräte tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.