nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 UrlMV (Bayern) — Anwendung des Mutterschutzgesetzes

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind § 2 Abs. 6 und die §§ 3 bis 16 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend anzuwenden. § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 MuSchG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die oberste Dienstbehörde tritt. Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.