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# § 16 UrlMV (Bayern) — Fernbleiben vom Dienst bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamte dürfen dem Dienst unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während einer Dienstunfähigkeit fernbleiben; eines Urlaubs bedarf es nicht. Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Sind Beamte mehr als drei Kalendertage dienstunfähig erkrankt, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Dienstunfähigkeit fortbesteht. Der Dienstvorgesetzte kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch früher verlangen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen.

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Zitiervorschlag: § 16 UrlMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/16

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