Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 15 Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen
Stand: 25.08.2026
Beamte dürfen dem Dienst an staatlich geschützten Feiertagen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 des Feiertagsgesetzes fernbleiben. Bei einem Fernbleiben entfällt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge und auf eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG.