Beamte dürfen dem Dienst an staatlich geschützten Feiertagen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 des Feiertagsgesetzes fernbleiben. Bei einem Fernbleiben entfällt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge und auf eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG.