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§ 14 Urlaub für Kurmaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/14#abs-1 (1) Für eine Kurmaßnahme, für die Beihilfe gewährt wird, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn unter Beachtung der dienstlichen Belange gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach dem Beihilferecht. Satz 1 gilt entsprechend für

1. die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur,

2. dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Bayerischen Heilverfahrensverordnung und

3. die Teilnahme von Beamten an einer Kur ihres Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/14#abs-2 (2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Abs. 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 13 zu gewähren.

§ 13 § 15