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# § 1 UrhRollV — Form des Antrags

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben

- 1. der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;

- 2. der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;

- 3. der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.

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Zitiervorschlag: § 1 UrhRollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrhRollV/1

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